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   BGH, 28.09.1972 - II ZR 109/70   

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https://dejure.org/1972,4946
BGH, 28.09.1972 - II ZR 109/70 (https://dejure.org/1972,4946)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1972 - II ZR 109/70 (https://dejure.org/1972,4946)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1972 - II ZR 109/70 (https://dejure.org/1972,4946)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zahlung der Schecksumme - Ausgleich im Abrechnungsverfahren als Erfüllung im Sinne des bürgerlichen Rechts - Anforderungen an die Abrechnung eines Schecks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1973, 116
  • DB 1972, 2462
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.02.1970 - II ZR 80/69

    Scheckeinlösung

    Auszug aus BGH, 28.09.1972 - II ZR 109/70
    Dadurch, daß der Abrechnungsteilnehmer den Scheck in der Abrechnung beläßt, tritt der Scheckbetrag aus dem Vermögen der bezogenen Bank heraus; der Scheck ist "effektiv" bezahlt (BGHZ 53, 199, 202) [BGH 02.02.1970 - II ZR 80/69].
  • BGH, 10.11.1969 - II ZR 30/68

    Landeszentralbank als Abrechnungsstelle gemäß den Geschäftsbestimmungen für die

    Auszug aus BGH, 28.09.1972 - II ZR 109/70
    Der Senat hat bereits im Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 30/68 - (WM 1969, 1447) für den Wechsel ausgesprochen, daß er eingelöst ist, wenn er nicht rechtzeitig an die Abrechnungsstelle zurückgeliefert worden ist.
  • BGH, 26.01.1987 - II ZR 121/86

    Berechtigung zur Rückbelastung eines in die Abrechnung eingelieferten Schecks

    Wird ein Scheck in eine Abrechnungsstelle der Deutschen Bundesbank eingeliefert, aber nicht am Einlieferungstag zurückgeliefert, so ist er unter der auflösenden Bedingung eingelöst, daß er am folgenden Geschäftstag nach Maßgabe der Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstelle zurückgegeben wird (Fortführung des Senatsurteils vom 28. September 1972 - II ZR 109/70, LM ScheckG Art. 28 Nr. 4).

    Rechtlich wesentlich ist bei diesem Verfahren, daß eine Vereinbarung über die Art der Verrechnung von Leistungen, nicht von Verpflichtungen, getroffen wird und jeder Teilnehmer des "Skontroverbandes" erklärt, Leistungen durch ihn und an sich als durch die Abrechnung bewirkt anzusehen, wobei die Spitzen durch Gut- oder Lastschriften auf dem Konto des betreffenden Teilnehmers ausgeglichen werden (Sen. Urt. v. 28.9.1972 - II ZR 109/70, WM 1972, 1379 m.w.N.).

    Der Senat hat im Urteil vom 28. September 1972 (aaO) ausgeführt, daß der Bezogene eines Schecks, der ihm durch die Abrechnungsstelle vorgelegt wurde, durch rechtzeitige Rückgabe erreichen kann, daß er in der Abrechnung unberücksichtigt bleibt.

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